BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2019/17 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. K …, |
gegen |
a) |
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2017 - BVerwG 6 B 34.17 -, |
b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2017 - VG 23 K 304.15 -, |
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c) |
den Aufhebungsbescheid des Karrierecenters der Bundeswehr vom 10. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2015 |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Professor für Öffentliche Finanzwirtschaft und Wirtschaftspolitik sowie Offizier der Reserve der Bundeswehr. In der Vergangenheit wurde er vielfach für Verwendungen herangezogen, zuletzt im Juli 2015.
Nachdem der Beschwerdeführer im November 2014 auf Veranlassung des Planungsamts der Bundeswehr als Reservist zu einer Informationswehrübung herangezogen wurde, sollte er zur Vorbereitung einer späteren Begutachtung haushaltsbezogener Instrumentarien im Frühjahr 2015 an einer weiteren Wehrübung teilnehmen. Mit Bescheid von Ende März 2015 wurde der Beschwerdeführer daher für die Zeit vom 13. bis zum 24. April 2015 zu der hier verfahrensgegenständlichen Reservedienstleistung im Planungsamt der Bundeswehr herangezogen. Am 9. April 2015 wurde in einer überörtlichen Tageszeitung ein Interview mit dem Beschwerdeführer veröffentlicht, in welchem dieser sich kritisch über die Bundesministerin der Verteidigung äußerte. Nach der späteren Wiedergabe in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts attestierte er in dem Interview der Bundesministerin der Verteidigung unter anderem „Unmündigkeit“ und „Bequemlichkeit“ sowie Furcht vor dem Risiko, ferner unterstellte er ihr Flucht aus der Verantwortung und „Gesinnungslosigkeit“. Ebenfalls am 9. April 2015 fand ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter des Planungsamts statt, dessen weiterer Inhalt zwischen den Beteiligten des fachgerichtlichen Verfahrens streitig blieb.
Mit Bescheid vom 10. April 2015 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Heranziehung zur Wehrübung aufgehoben, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer „aus truppendienstlichen Gründen ausgeplant“ worden sei.
2. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids und berief sich darauf, dass die Aufhebung willkürlich sei und auf sachfremden Erwägungen beruhe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Jedenfalls die Äußerungen des Beschwerdeführers im fraglichen Interview bildeten einen sachlichen Grund für die Aufhebungsentscheidung. Bei der gebotenen Abwägung habe die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zurückzutreten, denn auch wenn es sich nicht um Schmähkritik handele, entstehe gleichwohl durch den Stil des Interviews ein Eindruck, der seine Unvoreingenommenheit in Frage stelle und die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr im konkreten Fall beeinträchtigen könne.
3. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung komme der Rechtssache nicht zu, da die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich sei. Maßgeblich für die gerichtliche Nachprüfung sei allein, ob die für die Heranziehung zur Wehrübung zuständige Behörde den Betroffenen in sachwidriger Weise benachteiligen wolle; dies wiederum sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bewerten und einer allgemeinen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Auch ein vom Beschwerdeführer behaupteter Verfahrensfehler ergebe sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Hinsichtlich der Meinungsfreiheit macht der Beschwerdeführer geltend, seine Äußerungen im Interview seien nicht Ausdruck einer Privatfehde mit der Bundesministerin der Verteidigung, er genieße...