BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1616/05 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau W.
in Sozietät Rechtsanwälte Hollender & Partner,
Odenkirchener Straße 43, 41236 Mönchengladbach -
gegen a) | den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Juni 2005 - B 12 KR 11/05 B -, |
b) | das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2005 - L 5 KR 89/03 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Konkret geht es um die Frage, ob für die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung das tarifvertraglich geschuldete („Entstehungsprinzip“) oder das tatsächlich gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt („Zuflussprinzip“) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
I.
Die Beschwerdeführerin beschäftigte von September 1990 bis Dezember 1999 eine Mitarbeiterin in ihrem Einzelhandelsgeschäft. In einem schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag waren eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden und ein monatliches Entgelt von 610 DM in den Jahren 1997 und 1998 und 630 DM im Jahr 1999 vereinbart worden. Urlaubsgeld oder Sonderzuwendungen waren danach nicht geschuldet. Die Beschwerdeführerin führte die Mitarbeiterin als geringfügig Beschäftigte und leistete für diese ab April 1999 Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) die Versicherungspflicht der Mitarbeiterin in der gesetzlichen Sozialversicherung fest und forderte für den Zeitraum von Januar 1997 bis Dezember 1999 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.241,59 € nach. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hatte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge den nach den für den Bereich des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen geschuldeten Stundenlohn nach der niedrigsten Lohnstufe und daraus entstandene Ansprüche auf tarifliche Sonderzahlungen ermittelt. Die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Zahlungen überschritten die Grenze für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wandte sich die Beschwerdeführerin erfolglos gegen die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch das...