BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 746/07 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Ö ...,
in Sozietät Anwaltsbüro Meyer-Mews, Sürig,
Lam, Humboldtstraße 56, 28203 Bremen -
gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06 -, |
b) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 425/06 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I.
Soweit sie sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss richtet, ist sie unzulässig, weil dieser mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar ist.
1. a) Die Entscheidung nach § 356 a Satz 1 StPO, mit der das Revisionsgericht die Anhörungsrüge zurückweist, schafft keine eigenständige Beschwer. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Entscheidung nach § 33 a StPO, auf den ein Beschwerdeführer bis zur Einführung der Vorschrift des § 356 a StPO durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) Gehörsverstöße im Revisionsverfahren stützen konnte (vgl. BVerfGE 42, 243 <250>; BTDrucks 15/3706, S. 17). Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnenden Entscheidungen nach § 356 a Satz 1 StPO oder § 33 a Satz 1 StPO lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt.
b) Auf welche Begründung die behauptete Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss gestützt wird, ist dabei unerheblich. Selbst wenn das Fachgericht bei seiner Entscheidung nach § 356 a Satz 1 StPO vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstände nicht genügend "verarbeitet" oder den Antrag willkürlich zurückgewiesen oder – so der Vortrag des Beschwerdeführers hier – den Rechtsbehelf praktisch "leer laufen" ließe, hätte dies nur zur Folge, dass der eigentliche – durch die Ausgangsentscheidung eingetretene - Gehörsverstoß unkorrigiert bliebe und der Beschwerdeführer durch diesen weiterhin beschwert wäre.
Nichts anderes gilt für den Vortrag des Beschwerdeführers, seinem im Anhörungsrügeverfahren gestellten Ablehnungsgesuch sei stattzugeben gewesen. Selbst wenn man ein Ablehnungsrecht im Gehörsrügeverfahren anerkannte, führte eine unberechtigte Zurückweisung allenfalls dazu, dass die Entscheidung nach § 356 a StPO nicht vom gesetzlichen Richter erlassen wäre. Auch dies hätte lediglich zur Folge, dass die durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung unkorrigiert bliebe, weil nach der Wertung des Grundgesetzes richterliche Entscheidungen ausnahmslos vom gesetzlichen Richter zu treffen sind (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und deshalb nur dieser zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen ist.
2. Es besteht auch kein dringendes, schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung nach § 356 a StPO. Der Beschwerdeführer kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren stets die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die seiner Ansicht nach fortbestehende Gehörsverletzung hin überprüfen lassen. Es gelten hier keine anderen Grundsätze als diejenigen, nach denen sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen richtet (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 21, 139 <143 f.>; 24, 56 <61>; 34, 205 <207 f.>; 101, 106 <120> m.w.N.).
3. Dass die Unanfechtbarkeit einer die Anhörungsrüge zurückweisenden Entscheidung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Rechtsschutz des Beschwerdeführers einzuschränken drohte, steht nicht zu befürchten. In den seltenen Fällen, in denen sich ein Beschwerdeführer dem Wortlaut nach nur gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss richtet, wird eine – ohnehin gebotene - sachdienliche Auslegung des Rechtsschutzbegehrens regelmäßig ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Sache die Ausgangsentscheidung angreift.
II.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Revision verwerfenden Beschluss wendet, ist sie zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der...