Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 1637/05
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070320.2bvr163705 |
Judgement Number | 2 BvR 1637/05 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvR 1637/05 - Rn. (1-21), |
Date | 20 March 2007 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1637/05 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
gegen a) | den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2005 - Vollz (Ws) 11/05 -, |
b) | den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 2005 - III StVK 25/05 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März 2007 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 2005 – III StVK 25/05 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit das Gericht den gegen die Anbringung einer Notiz am Pflegerzimmer gerichteten Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2005 – Vollz (Ws) 11/05 – ist damit insoweit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Saarland hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Maßregelvollzug.
1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63 StGB in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie Merzig untergebracht. Er hat ein Inkontinenzproblem. Während, wie aus anderen Verfahren bekannt ist, der Beschwerdeführer meint, es handele sich um ein neurologisches Problem, geht die Klinikleitung davon aus, dass es sich um eine psychogene Harninkontinenz handele.
2. Nach Angaben des Beschwerdeführers heftete der Spätdienst am 3. Januar 2005 an die Tür des Pflegerzimmers einen Zettel betreffend die Themenliste zur Stationsversammlung am 5. Januar 2005 mit folgendem Wortlaut: "Die Station ist dafür, dass der Beschwerdeführer keine Handtücher mehr bekommt, weil er sie vollpinkelt." Hiergegen wandte der Beschwerdeführer sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Feststellung des beleidigenden Charakters des Aushangs und künftiges Unterlassen jeder Form von Beleidigung begehrte. Ferner wandte er sich dagegen, dass ihm diverse Gesetzestexte nicht ausgehändigt worden seien.
3. Das Landgericht wies die Anträge mit Beschluss vom 3. Februar 2005 als unzulässig zurück. Der Verpflichtungsantrag auf Aushändigung der Gesetzestexte sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer bisher keinen entsprechenden Antrag bei der Klinik gestellt habe. Hinsichtlich der Notiz sei der Antrag unzulässig, weil diese keine Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG sei. Die Notiz sei ein innerdienstlicher Vermerk, der keine unmittelbare Rechtswirkung habe.
4. In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der Antrag auf Aushändigung von Gesetzestexten habe sich erledigt, nachdem ihm mittlerweile die Fernleihe über den Sozialdienst gestattet werde. Weiterhin machte der Beschwerdeführer geltend, in dem Aushang, der kein Einzelfall sei, sei eine therapeutische Maßnahme zu sehen, weil gezielt versucht werde, seine...
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