BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 732/11 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. | des Herrn K..., |
2. | des Herrn F..., |
3. | des Herrn G... |
Kaiser-Wilhelm-Straße 93, 20355 Hamburg -
1. | unmittelbar gegen |
a) | den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2011 - 11 LA 6/11 -, |
b) | das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. Oktober 2010 - 6 A 105/08 -, |
c) | den Bescheid der Stadt Osnabrück vom 25. Februar 2008 - ... -, |
2. | mittelbar gegen §§ 26 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe sichergestellten Bargelds.
I.
1. Am Morgen des 12. Oktober 2006 überprüften Zollbeamte ein auf einem Autobahnparkplatz vor der Grenze zu den Niederlanden abgestelltes Fahrzeug, in dem sich die Beschwerdeführer befanden. Die Frage nach mitgeführten Waffen, Betäubungsmitteln und Bargeldbeträgen von mehr als 15.000 € verneinten die Beschwerdeführer. Anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde neben Drogen in Kleinstmengen Bargeld in Höhe von 33.000 € gefunden, welches vorläufig sichergestellt und in Verwahrung genommen wurde.
2. Mit Bescheiden vom 25. Februar 2008, von denen nur der an den Beschwerdeführer zu 1) gerichtete Bescheid angegriffen ist, stellte der Oberbürgermeister der Stadt O. den Bargeldbetrag sicher und nahm das Geld in öffentliche Verwahrung, lehnte die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Herausgabeansprüche ab und ordnete die sofortige Vollziehung der Sicherstellung und Verwahrung an. Zur Begründung berief sich der Oberbürgermeister darauf, dass das Bargeld nach § 26 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt und nach § 27 Abs. 1 Nds. SOG in öffentliche Verwahrung genommen werde.
3. Mit angegriffenem Urteil vom 13. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Bescheide vom 25. Februar 2008 und Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages abgewiesen.
Das auf Erstattung des beschlagnahmten Geldes gerichtete Klagebegehren habe keinen Erfolg. Zwar werde zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache sei. Das Gericht sehe es aber nach den Gesamtumständen als widerlegt an, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrages gewesen seien. Nachhaltig gegen das von den Beschwerdeführern behauptete Eigentum sprächen die Umstände bei der Kontrolle durch den Zoll und die von den Beschwerdeführern seinerzeit gemachten Angaben. Gleiches gelte im Hinblick auf die Herkunft des Geldes. Die...