Beschluss vom 26. Juni 2018 - 2 BvR 2527/16
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180626.2bvr252716 |
Citation | BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Juni 2018 - 2 BvR 2527/16 - Rn. (1-11), |
Judgement Number | 2 BvR 2527/16 |
Date | 26 Junio 2018 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2527/16 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des Herrn A…, |
|
2. |
der Frau Dr. med. P…, |
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3. |
des Herrn Prof. R…, |
|
4. |
der Frau S…, |
|
5. |
des Herrn S…, |
- Bevollmächtigter: zu Ziff. 1., 2., 4., 5.
-
Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch,
Mehlgasse 6, 56068 Koblenz -
gegen |
§ 217 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBI I S. 2177) |
hier: | Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 26. Juni 2018 beschlossen:
- Die Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt
A.
I.
1. Der Senat hat in diesem und in zehn weiteren Verfahren über Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die sich gegen § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177) richten. Die Vorschrift lautet:
§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
2. In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.
a) In seinem vormaligen Amt als Ministerpräsident des Saarlandes hatte sich Richter Müller wiederholt öffentlich zum Grundsatz der „Nichtverfügbarkeit des Lebens“ bekannt und gegen aktive Sterbehilfe ausgesprochen. Ferner war er im Jahr 2006 federführend in eine vom Saarland, von Hessen und Thüringen getragene Gesetzesinitiative des Bundesrates eingebunden, die auf die Einführung einer mit § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177) weitgehend inhaltsgleichen Strafnorm gerichtet war (BRDrucks 230/06). Dabei positionierte sich Richter Müller als Initiator des damaligen Gesetzgebungsvorhabens auch mittels verfassungsrechtlicher Argumentation in einer klaren inhaltlichen Art und Weise gegen geschäftsmäßige Sterbehilfe, die eine besonders enge, nicht nur aus einem früheren politischen Amt, sondern auch aus seiner persönlichen Überzeugung abzuleitende Verbindung zu der zur Prüfung gestellten Vorschrift des § 217 StGB erkennen ließ. Schließlich nahm der Gesetzentwurf mehrerer Abgeordneter des Deutschen Bundestags, auf dem § 217 StGB in seiner aktuellen Fassung...
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